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Das tun wir für Sie

Und das können wir für Sie als ÖbVI tun:

Der Ablauf einer Grundstücksvermessung sieht in der Regel wie folgt aus:

  1. Sie planen, ein Teil ihres Grundstücks zu verkaufen. Sie beauftragen uns mit der Teilung. Sie wollen bauen.
  2. Wir beantragen die amtlichen Vermessungsunterlagen beim Vermessungsamt. Bei den Vermessungsämtern bestehen jedoch Wartezeiten zwischen zwei und vier Wochen.
  3. Mit den amtlichen Vermessungsunterlagen kann die örtliche Messung des Lageplanes erfolgen.
    Die Dauer hängt von der Größe des Grundstückes ab. Die Berechnungen und Kartierarbeiten erfolgen über PC bzw. CAD-Systeme im Büro.
    Der amtliche Lageplan kann zum Bauantrag ergänzt werden oder ist die Grundlage für einen Teilungsantrag.
  4. Der Bauantrag wird durch den Bauherrn, Architekten oder Bauträger gestellt.
  5. Genaue Untersuchung der Grundstücksgrenzen vor Ort
  6. Die Baugenehmigung wird erteilt.
  7. Grobabsteckung zur Markierung der Baugrube (Angabe von Höhenpunkten)
  8. Die Teilungsgrenzen werden örtlich abgemarkt.
  9. Nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgt die Feinabsteckung des geplanten Gebäudes in die Örtlichkeit.
  10. Grenztermin (örtliche Anhörung der betroffenen bzw. beteiligten Eigentümer).
  11. Lage-, Umrings-, Höhenbescheinigung (Es wird geprüft, ob so gebaut, wie genehmigt)
  12. Die Vermessungsschriften werden zur Übernahme an das Katasteramt aufbereitet. Sie dienen der Fortführung des Katasters.
  13. Gebäudevermessung
    Diese wird vom Gesetzgeber für jedes neu errichtete Gebäude zur Fortführung der Flurkarte verlangt. Vorbereitung der Vermessungsschriften zur Übernahme ins Kataster.
  14. Das Katasteramt prüft die eingereichten Vermessungsschriften und führt die Flurkarte fort. Anschließend erstellt und übergibt das Vermessungsamt den Veränderungsnachweis (Auflassungsschriften)
  15. Die Vermessungsschriften zur Gebäudevermessung werden von Seiten des Vermessungsamtes geprüft, anschließend erfolgt die Fortführung der Flurkarte. Ausfertigung des Veränderungsnachweises durch das Vermessung- oder Katasteramt.
  16. Antrag auf Eintragung und Abschreibung durch den Notar. Eintragung ins Grundbuch

 

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